GESETZGEBUNG
1. Steuerliche Änderungen ab 2003
Überwiegend bereits verabschiedet sind folgende steuerliche Änderungen
ab 2003:
Der Körperschaftsteuersatz wird (nur) für das Jahr 2003
von 25 auf 26,5 v.H. erhöht.
Die Abzugssteuer für Auftritte ausländischer Künstler und Sportler sinkt von 25 v.H. auf 20 v.H. Bei Vergütungen bis
1.000 € bleibt es bei den bisherigen ermäßigten Steuersätzen.
Der ermäßigte Steuerabzugssatz gilt auch für andere
beschränkt Steuerpflichtige, u.a. für Vergütungen
an Schriftsteller, Journalisten, Bildberichterstatter, Lizenz- und
Know-how-Vergütungen.
Bei der "Ökosteuer" kommt es zu den bereits vorgesehenen
Erhöhungen um 3 Cent je Liter bei der Mineralölsteuer für
Kraftstoffe (Benzin und Diesel). Die Stromsteuer steigt von 1,79
Cent auf 2,05 Cent je kWh. Die ermäßigten Ökosteuersätze
für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft sollen von 20 v.H. auf 60 v.H. der Regelsteuersätze
steigen.
Der ermäßigte Stromsteuersatz für Nachtspeicherheizungen
soll auf 1,23 Cent € je kWh, bisher vorgesehen 1,02 Cent, erhöht
werden. Die Steuer auf Heizgas soll von 3,47 € auf 5,50 € je
Megawattstunde erhöht werden. Mineralölsteuer für
Flüssiggas soll auf 60,60 € (bisher 38,34 €) je 1.000
kg und für schweres Heizöl auf 25 € (bisher 17,89 €)
je 1.000 kg steigen.
2. Weitere geplante Steuererhöhungen und
andere Änderungen
[Der Kabinettsbeschluß der Bundesregierung vom 20.11.2002 über
ein "Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen
(StVergAbG)" enthält gegenüber bisherigen Plänen
u.a. folgende Änderungen:
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten
Grundstücks- oder Wertpapiergeschäften unabhängig
von den bisherigen Fristen soll bei Verkäufen (Datum des Verkaufsvertrags)
nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses (voraussichtlich der 21.2.2003)
eingreifen. Die Steuer soll stets 15 v.H. des Veräußerungsgewinns
betragen. Für Gewinne aus Aktienverkäufen gilt das Halbeinkünfteverfahren,
es wird nur der halbe Gewinn erfaßt. Bei Grundstücksverkäufen
sollen in Anspruch genommene Abschreibungen, Sonderabschreibungen
u.ä. nicht mehr dem Veräußerungsgewinn hinzugerechnet
werden. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses
angeschafft worden sind (Altfälle), soll der Gewinn auf 10 v.H.
des Veräußerungspreises pauschaliert werden, wenn kein
geringerer Gewinn nachgewiesen wird.
Von der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei GmbH und
AG im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen will
man absehen.
Die Begrenzung des Verlustvortrags auf 7 Jahre wurde wieder fallengelassen.
Die Vererblichkeit des Verlustvortrages wird doch nicht ausgeschlossen.
Der künftige einheitliche Abschreibungszeitraum von 50 Jahren
für private und betriebliche Gebäude soll anzuwenden sein
bei Gebäuden, die aufgrund eines Kaufvertrags nach dem 31.12.2002
erworben oder bei Herstellung aufgrund eines Bauantrages nach diesem
Datum errichtet werden. Die degressive Abschreibung für Wohngebäude
soll eingeschränkt bis Ende 2006 fortgeführt werden.
Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen (z.B.
Leasingraten) sollen künftig stets in Höhe von 114 dem Gewerbeertrag des
Mieters/Pächters hinzugerechnet werden.
Für Land- und Forstwirte soll die Durchschnittsbesteuerung
bei der Einkommensteuer und die Pauschalierung der Umsatzsteuer
doch
beibehalten werden. Der Steuer- und Vorsteuersatz bei der Umsatzsteuer
soll jedoch von 9 v.H. auf 7 v.H. herabgesetzt werden (ab 1.4.2003).
Die Umsatzsteuererhöhung von 7 v.H. auf 16 v.H. soll für
Kunstgegenstände nun doch nicht kommen. Die Steuerbefreiung
für grenzüberschreitende Flüge soll fallen. Die umsatzsteuerlichen
Verschlechterungen sollen in der Regel ab 1.4.2003 in Kraft treten.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 16 v.H. ist nun geplant für
Aufzucht und Halten von Vieh, Anzucht von Pflanzen, Leistungsprüfungen
für Tiere, Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht u.ä.,
Qualitätsprüfung in der Tierzucht und Milchwirtschaft,
Leistungen der Zahntechniker sowie entsprechende Leistungen der Zahnärzte,
lebende Tiere, gartenbauliche Erzeugnisse, Blumen, Zierpflanzen,
Bäume, Samen, Früchte und Sporen, Stroh und Spreu, zur
Fütterung verwendete Pflanzen, tierische oder pflanzliche Düngemittel,
Holz, Brennholz, Holzabfälle und ähnliches, Abfälle
der Lebensmittelindustrie sowie zubereitetes Futter, außer
Hunde- und Katzenfutter.
Anspruch auf Eigenheimzulage haben künftig
nur noch Personen oder Familien mit mindestens einem Kind, oder wenn
sie spätestens im dritten Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung
oder Anschaffung des Eigenheimes ein Kind bekommen. Die Einkommensgrenzen
werden (bezogen auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
das Vorjahr zusammen) auf 70.000 € verringert, bei Ehegatten
auf 140.000 €. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze
um 20.000 €. Die Förderung beträgt grundsätzlich
nur noch höchstens 1.000 € pro Jahr, einheitlich für
Alt- und Neubauten. Ferner ist geplant eine Kinderzulage von 800 € pro
Kind und in bestimmten Fällen eine Ökozulage.
3. Geplante
Mini-Jobs im Haushalt
Aufgrund eines Gesetzes im Zusammenhang mit den Hartz-Plänen,
dem der Bundesrat noch zustimmen muß, ist für "haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse" vorgesehen:
- Bei geringfügiger Beschäftigung darf der Arbeitgeber
1 0 v.H. des Arbeitslohnes, höchstens 360 € pro Jahr von
seiner Einkommensteuerschuld absetzen. Der Arbeitslohn darf bis 500 € im
Monat betragen, die Arbeitzeit 15 Stunden überschreiten. Bei
dem Arbeitnehmer ist der Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen
steuerfrei.
- Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
darf der Arbeitgeber 12 v.H. des Lohnes, höchstens 1.200 € pro
Jahr von seiner Steuerschuld absetzen.
- Für "haushaltsnahe Dienstleistungen" (z.B. gewerbliche
Fensterreinigung) ermäßigt sich die Einkommensteuer des
Auftraggebers um 8 v.H. der Aufwendungen, höchstens um 480 € E
pro Jahr, wenn die Kosten durch Rechnung und Zahlungsbeleg einer
Bank nachgewiesen werden.
= Als Arbeitgeber in obigen Fällen kommen nur Privathaushalte
in Betracht.
FÜR UNTERNEHMER
4. Abzugsverbot für Schmiergeld,
Bestechungsgeld
Die Voraussetzungen, unter denen Schmiergelder und Bestechungsgelder
vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind, haben sich
in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Die Finanzverwaltung
hat die aktuelle Rechtslage in einem ausführlichen Erlaß dargestellt.
Das Abzugsverbot greift ein, wenn die Zuwendung nach deutschem Recht
eine Straftat (z.B. Beamtenbestechung) oder eine Ordnungswidrigkeit
darstellt. Strafbar können sein neben Zuwendungen an Beamte,
Richter usw. auch Zuwendungen im geschäftlichen Verkehr an Angestellte
oder Beauftragte eines Unternehmens. Eine Gesetzesänderung hat
auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Auslandsmärkte
unter Strafe gestellt.
Ob ein Straf- oder Bußgeldtatbestand gegeben ist, hat das Finanzamt
zu prüfen. Hegt es nur Verdacht, hat es ihn der Staatsanwaltschaft
oder Bußgeldstelle mitzuteilen (z.B. auch, wenn der Verdacht
bei einer Betriebsprüfung auftritt). Der Unternehmer kann die
Mitteilung an diese Stellen wohl vermeiden, wenn er die Zahlung nicht
als Betriebsausgabe abgesetzt hat.
5. Umsatzsteuersatz für
Computerprogramme
Zur Frage, wann für Computerprogramme der ermäßigte
Umsatzsteuersatz beansprucht werden kann, hat die Oberfinanzdirektion
Frankfurt/M. die geltenden Grundsätze zusammengefaßt.
Daraus ergibt sich u.a.:
- Für Standard-Software und sogenannte Updates gilt der volle
Umsatzsteuersatz. - Software, die speziell nach den Anforderungen
des Anwenders erstellt wird oder die vorhandene Software den Bedürfnissen
des Anwenders individuell anpaßt, ist als sonstige Leistung
zu behandeln, nicht als Lieferung. Gleiches gilt für die Übertragung
von Standard-Software oder Individual- Software auf elektronischem
Weg. Es gilt also grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz.
- Bei Überlassung von Individual-Software kommt der ermäßigte
Steuersatz in Betracht, wenn Urheberrechte der Vervielfältigung
und Verbreitung als Vertragshauptzweck übertragen werden.
- Der ermäßigte Steuersatz kommt in Betracht bei Auftragsvergaben
zur ausschließlichen Verwer- tung durch entgeltliche Lizenzvergabe
bzw. Veräußerung des Programms durch den Auftraggeber.
6. Rückstellung für Aufbewahrungspflicht von Buchführungsunterlagen
Für die Kosten der Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Buchführungsunterlagen
muß der Unternehmer im Jahresabschluß eine Rückstellung
bilden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Diese öffentlich-rechtliche
Verpflichtung entstehe wirtschaftlich im gleichen Jahr wie der
aufzubewahrende Beleg. Ein etwaiges eigenes Interesse des Unternehmers
an der Aufbewahrung (z.B. im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten)
hält der Bundesfinanzhof für nebensächlich. Es trete
gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung
großer Mengen an Unterlagen für viele Jahre zurück.
7. Welche Belege können Sie vernichten?
Nach Ablauf des Jahres 2002 können Sie normalerweise folgende
Unterlagen vernichten:
Alle bis einschließlich 1992 geführten Bücher (letzte
Eintragung vor dem 1.1.1993), Bilanzen und Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Rechnungen und andere Buchungsbelege, soweit sie
vor dem 1. 1. 1 993 erstellt oder entstanden sind.
Lohnkonto-Belege, die nicht Teil der Buchführung sind, für
Lohnzahlungen vor dem 1.1.1997. Alle bis einschließlich 1996
angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem 1.1.1997
erhaltene oder abgegangene Geschäftsbriefe und sonstige vor
dem 1.1.1997 entstandene Unterlagen.
Wichtig: Wenn die gewöhnlich 4jährige Festsetzungsfrist
für Steuern des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen
ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist
beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung
abgegeben wurde. Noch anhängige Klagen, Ein- sprüche
oder eine noch laufende Betriebsprüfung können den Fristablauf
verzögern.
FÜR GMBH
8. Darlehensverluste bei geringer
Beteiligung an GmbH
Verlorene eigenkapitalersetzende Darlehen und Bürgschaftszahlungen
des Gesellschafters einer GmbH gehören unter bestimmten Voraussetzungen
zu den Anschaffungskosten seiner Anteile. Bei der Liquidation der
Gesellschaft können sie seinen Verlust erhöhen, der nach
neuem Recht jedoch nur noch gemäß dem Halbeinkünfteverfahren
zur Hälfte berücksichtigt wird.
Seit 1998 gelten zivilrechtlich die Regelungen für eigenkapitalersetzende
Darlehen und Bürgschaften nicht mehr für Gesellschafter,
die höchstens zu 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt sind
und nicht Geschäftsführer sind. Die Oberfinanzdirektion
Düsseldorf will daraus herleiten, daß für diese
Gesellschafter daher verlorener Eigenkapitalersatz nicht mehr als
Verlust zu berücksichtigen ist.
FÜR ARBEITGEBER UND -NEHMER
9. Nachtarbeitszuschläge für Rufbereitschaft
Die teilweise Steuerbefreiung der Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit gibt es auch für Rufbereitschaft,
hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bemessungsgrundlage der Befreiung
ist aber nur der Arbeitslohn für die Rufbereitschaft, nicht
der für geleistete Arbeit. Bei nächtlicher Rufbereitschaft
ist daher der Lohn nur in Höhe von 25 v.H. des Grundlohnes
für Rufbereitschaft steuerfrei.
10. Anforderungen an das Fahrtenbuch
Unternehmer und Arbeitnehmer, die bei der Besteuerung von Privatfahrten
mit dem Betriebs-Pkw oder dem Dienstwagen die Anwendung der 1 v.H.
bzw. der geplanten 1,5 v.H.- Pauschalregelung vermeiden wollen,
müssen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.
Dienstliche (betriebliche) und private Fahrten sind gesondert und
laufend nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind folgende
Angaben erforderlich:
- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende, jeder einzelnen
Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit,
Fahrtätigkeit)
- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute
- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeweils ein kurzer
Vermerk im Fahrtenbuch. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode
zur 1 v.H.11,5 v.H.-Methode ist während eines Jahres nur bei
Wechsel des Fahrzeuges zulässig.
Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nur anerkannt, wenn sich daraus
dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch
gewinnen lassen. Nachträgliche Änderungen der Angaben
müssen technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert
werden. In der Praxis ist es meist schwer, ein derartiges Fahrtenbuch
anerkannt zu bekommen.
Für bestimmte Berufsgruppen werden Erleichterungen beim Fahrtenbuch
anerkannt, z.B. bei Handelsvertretern, Kurierdienstfahrern, Automatenlieferanten,
bei Fahrten im Lieferverkehr.
11. Lohnsteuerpauschalierung für
Aushilfen und geringfügig Beschäftigte
Arbeitslohn bis 325 € monatlich ist lohnsteuerfrei, wenn es
sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der
Sozialversicherung handelt, der Arbeitgeber zur Zahlung pauschaler
Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet ist, die Summe
der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist
(der Arbeitgeber muß sich eine Freistellungsbescheinigung
des Finanzamtes vorlegen lassen).
Pauschale Lohnsteuer für Tellzeitkräfte (20 v.H.): Der
Arbeitslohn darf monatlich 325 E (nach einem Gesetzentwurf vorgesehen
ab 1.1.2003: 500 €) nicht übersteigen. Daneben sind Sozialversicherungsbeiträge
zu zahlen, je nach Lage des Falles pauschale oder reguläre.
Für Aushilfskräfte ist die Pauschalierung mit einem Satz
von 25 v.H. zulässig, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich,
nicht regelmäßig wiederkehrend und nicht länger
als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird
und der Arbeitslohn 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt.
Bei Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt braucht
die 62 € Grenze nicht beachtet zu werden, z.B. bei krankheitsbedingtem
Ausfall anderer Arbeitnehmer oder unvorhersehbarem höherem
Bedarf an Arbeitskräften, nicht aber bei Volksfesten oder
Messen. Sozialversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen
nicht zu zahlen (u.a. Arbeitslohn bis 325 €/Monat).
Aushilfskräfte in der, Land- und Forstwirtschaft (Steuersatz
5 v.H.): Beschäftigung für Arbeiten, die nicht ganzjährig
anfallen, Beschäftigung zu 25 v.H. mit anderen Arbeiten ist
unschädlich.
Bei all den Pauschalierungen ist Höchstgrenze des durchschnittlichen
Stundenlohns 12 €.
12. Voraussichtliche Änderungen bei
der Sozialversicherung ab 2003
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung steigt voraussichtlich 2003 im Westen
von 4.500 € auf 5.100 €, im Osten von 3.750 € auf
4.250 €, in der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich
von 3.375 € auf 3.450 €. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung
soll erhöht werden auf 19,5 v.H. Für Berufsanfänger
soll die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
auf 3.825 € pro Monat steigen.
KAPITALEINKÜNFTE
13. Verluste
des stillen Gesellschafters
Ein typisch stiller Gesellschafter leistet eine Einlage in das
Geschäft des Kaufmanns (z.B. ein Einzelunternehmer oder eine
GmbH). Er ist am Vermögen des Handelsunternehmens nicht beteiligt,
sondern er hat lediglich einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn.
An den stillen Reserven und an dem Geschäftswert ist er, anders
als der atypisch stille Gesellschafter, nicht beteiligt.
Wenn der stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auch
an Verlusten beteiligt ist, sind ihm diese so lange zuzurechnen,
bis seine Einlage verbraucht ist. Nach einer Grundsatzentscheidung
des Bundesfinanzhofs sind dem stillen Gesellschafter aber auch
weitergehende Verluste zuzurechnen, die sein Einlagenkonto ins
Minus bringen. Diese Verluste sind daher nicht mehr wie nach bisheriger
Meinung Verluste des Geschäftsinhabers. Diese Verluste kann
der Stille aber nicht sofort absetzen. Sie sind nur mit seinen
Gewinnen der folgenden Jahre aus der Beteiligung zu verrechnen.
Daneben hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß die Vereinbarung
einer stillen Beteiligung am Gewinn
des Geschäftsinhabers im Zweifel auch als Beteiligung am Verlust
auszulegen ist.
FÜR VEREINE
14. Freikarten vom Verein
Neben Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige
Vereine und andere Körperschaften bis zu den Höchstgrenzen
als Sonderausgaben absetzbar. Vom Abzug ausgeschlossen sind jedoch
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die auch die Freizeitgestaltung
ihrer Mitglieder fördern, z.B. Sportvereine, bestimmte kulturelle
Vereine, Vereine zur Heimatpflege und Heimatkunde.
Verteilen Vereine an ihre Mitglieder geldwerte Vorteile, z.B. kostenlose
oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, fördern
sie damit auch die Freizeitgestaltung der Mitglieder. Auf die Höhe
des geldwerten Vorteils soll es nach Meinung der Finanzverwaltung
nicht ankommen. Schon geringe geldwerte Vorteile hindern daher
den Abzug der Mitgliedsbeiträge als Sonderausgabe.
= Dem einzelnen Vereinsmitglied hilft es nichts, wenn es selbst
die Freikarten nicht in Anspruch nimmt.
PRIVATBEREICH
15. Vermögen
behinderter Kinder nicht zu berücksichtigen
Für ein behindertes Kind über 27 Jahre erhalten die Eltern
nur dann Kindergeld, wenn es wegen der Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten. Dies entscheidet sich danach,
ob es mit seinen eigenen Einkünften in der Lage ist, seinen
gesamten Lebensbedarf zu finanzieren. Unerheblich ist nach einer
neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob das Kind über
eigenes Vermögen verfügt. Dies gilt auch für Kinder
ab vollendetem 18. Lebensjahr. Die Finanzverwaltung hat bisher
nur Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 € außer
Betracht gelassen.
16. Werbungskosten bei Sozialversicherungsrentnern
Sozialversicherungsrentner (ggf. künftige) können als
Werbungskosten u.a. absetzen: -
- Rechtsberatungs- und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Ansprüchen
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, auch wenn die Kosten
vor Bezug der Rente angefallen sind.
- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger
Beiträge. [= Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten
absetzbar, wenn das Darlehen unmittelbar zur Bezahlung dieser Kosten
eingesetzt vvorden ist (Nachweis des Zahlungsweges, keine Vermischung
mit anderen Geldern auf anderen Konten usw.)].
- Gewerkschaftsbeiträge.
Die Kosten sind in voller Höhe absetzbar, nicht nur in Höhe
des Ertragsanteils der Rente. FÜR ALLE
STEUERZAHLER
17. Auch
Finanzbeamte müssen Urteile lesen
Der Finanzverwaltung fällt ein Organisationsverschulden zur
Last, wenn Sachbearbeiter keine Fachzeitschriften zu lesen bekommen,
durch die sie von neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs erfahren
können. Erläßt ein Sachbearbeiter einen falschen
Bescheid, weil ihm ein neues Urteil entgangen ist, kann dem Steuerzahler
ein Schadensersatzanspruch erwachsen, wenn er einen Steuerberater
mit einem Einspruch gegen den falschen Bescheid beauftragen mußte.
(Oberlandesgericht Koblenz)
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine
Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen
werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
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