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Haftungsausschluss

 

GESETZGEBUNG

1. Steuerliche Änderungen ab 2003

Überwiegend bereits verabschiedet sind folgende steuerliche Änderungen ab 2003:

Der Körperschaftsteuersatz wird (nur) für das Jahr 2003 von 25 auf 26,5 v.H. erhöht.
Die Abzugssteuer für Auftritte ausländischer Künstler und Sportler sinkt von 25 v.H. auf 20 v.H. Bei Vergütungen bis 1.000 € bleibt es bei den bisherigen ermäßigten Steuersätzen. Der ermäßigte Steuerabzugssatz gilt auch für andere beschränkt Steuerpflichtige, u.a. für Vergütungen an Schriftsteller, Journalisten, Bildberichterstatter, Lizenz- und Know-how-Vergütungen.

Bei der "Ökosteuer" kommt es zu den bereits vorgesehenen Erhöhungen um 3 Cent je Liter bei der Mineralölsteuer für Kraftstoffe (Benzin und Diesel). Die Stromsteuer steigt von 1,79 Cent auf 2,05 Cent je kWh. Die ermäßigten Ökosteuersätze für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sollen von 20 v.H. auf 60 v.H. der Regelsteuersätze steigen.

Der ermäßigte Stromsteuersatz für Nachtspeicherheizungen soll auf 1,23 Cent € je kWh, bisher vorgesehen 1,02 Cent, erhöht werden. Die Steuer auf Heizgas soll von 3,47 € auf 5,50 € je Megawattstunde erhöht werden. Mineralölsteuer für Flüssiggas soll auf 60,60 € (bisher 38,34 €) je 1.000 kg und für schweres Heizöl auf 25 € (bisher 17,89 €) je 1.000 kg steigen.


2. Weitere geplante Steuererhöhungen und andere Änderungen

[Der Kabinettsbeschluß der Bundesregierung vom 20.11.2002 über ein "Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (StVergAbG)" enthält gegenüber bisherigen Plänen u.a. folgende Änderungen:

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten Grundstücks- oder Wertpapiergeschäften unabhängig von den bisherigen Fristen soll bei Verkäufen (Datum des Verkaufsvertrags) nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses (voraussichtlich der 21.2.2003) eingreifen. Die Steuer soll stets 15 v.H. des Veräußerungsgewinns betragen. Für Gewinne aus Aktienverkäufen gilt das Halbeinkünfteverfahren, es wird nur der halbe Gewinn erfaßt. Bei Grundstücksverkäufen sollen in Anspruch genommene Abschreibungen, Sonderabschreibungen u.ä. nicht mehr dem Veräußerungsgewinn hinzugerechnet werden. Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Tag des Gesetzesbeschlusses angeschafft worden sind (Altfälle), soll der Gewinn auf 10 v.H. des Veräußerungspreises pauschaliert werden, wenn kein geringerer Gewinn nachgewiesen wird.

Von der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei GmbH und AG im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen will man absehen.

Die Begrenzung des Verlustvortrags auf 7 Jahre wurde wieder fallengelassen. Die Vererblichkeit des Verlustvortrages wird doch nicht ausgeschlossen.

Der künftige einheitliche Abschreibungszeitraum von 50 Jahren für private und betriebliche Gebäude soll anzuwenden sein bei Gebäuden, die aufgrund eines Kaufvertrags nach dem 31.12.2002 erworben oder bei Herstellung aufgrund eines Bauantrages nach diesem Datum errichtet werden. Die degressive Abschreibung für Wohngebäude soll eingeschränkt bis Ende 2006 fortgeführt werden.

Miet- und Pachtzinsen für bewegliches Anlagevermögen (z.B. Leasingraten) sollen künftig stets in Höhe von 114 dem Gewerbeertrag des Mieters/Pächters hinzugerechnet werden.

Für Land- und Forstwirte soll die Durchschnittsbesteuerung bei der Einkommensteuer und die Pauschalierung der Umsatzsteuer doch beibehalten werden. Der Steuer- und Vorsteuersatz bei der Umsatzsteuer soll jedoch von 9 v.H. auf 7 v.H. herabgesetzt werden (ab 1.4.2003).

Die Umsatzsteuererhöhung von 7 v.H. auf 16 v.H. soll für Kunstgegenstände nun doch nicht kommen. Die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Flüge soll fallen. Die umsatzsteuerlichen Verschlechterungen sollen in der Regel ab 1.4.2003 in Kraft treten. Die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 16 v.H. ist nun geplant für Aufzucht und Halten von Vieh, Anzucht von Pflanzen, Leistungsprüfungen für Tiere, Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht u.ä., Qualitätsprüfung in der Tierzucht und Milchwirtschaft, Leistungen der Zahntechniker sowie entsprechende Leistungen der Zahnärzte, lebende Tiere, gartenbauliche Erzeugnisse, Blumen, Zierpflanzen, Bäume, Samen, Früchte und Sporen, Stroh und Spreu, zur Fütterung verwendete Pflanzen, tierische oder pflanzliche Düngemittel, Holz, Brennholz, Holzabfälle und ähnliches, Abfälle der Lebensmittelindustrie sowie zubereitetes Futter, außer Hunde- und Katzenfutter.

Anspruch auf Eigenheimzulage haben künftig nur noch Personen oder Familien mit mindestens einem Kind, oder wenn sie spätestens im dritten Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Eigenheimes ein Kind bekommen. Die Einkommensgrenzen werden (bezogen auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und das Vorjahr zusammen) auf 70.000 € verringert, bei Ehegatten auf 140.000 €. Für jedes Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 20.000 €. Die Förderung beträgt grundsätzlich nur noch höchstens 1.000 € pro Jahr, einheitlich für Alt- und Neubauten. Ferner ist geplant eine Kinderzulage von 800 € pro Kind und in bestimmten Fällen eine Ökozulage.


3. Geplante Mini-Jobs im Haushalt

Aufgrund eines Gesetzes im Zusammenhang mit den Hartz-Plänen, dem der Bundesrat noch zustimmen muß, ist für "haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse" vorgesehen:

- Bei geringfügiger Beschäftigung darf der Arbeitgeber 1 0 v.H. des Arbeitslohnes, höchstens 360 € pro Jahr von seiner Einkommensteuerschuld absetzen. Der Arbeitslohn darf bis 500 € im Monat betragen, die Arbeitzeit 15 Stunden überschreiten. Bei dem Arbeitnehmer ist der Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

- Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen darf der Arbeitgeber 12 v.H. des Lohnes, höchstens 1.200 € pro Jahr von seiner Steuerschuld absetzen.

- Für "haushaltsnahe Dienstleistungen" (z.B. gewerbliche Fensterreinigung) ermäßigt sich die Einkommensteuer des Auftraggebers um 8 v.H. der Aufwendungen, höchstens um 480 € E pro Jahr, wenn die Kosten durch Rechnung und Zahlungsbeleg einer Bank nachgewiesen werden.

= Als Arbeitgeber in obigen Fällen kommen nur Privathaushalte in Betracht.


FÜR UNTERNEHMER

4. Abzugsverbot für Schmiergeld, Bestechungsgeld

Die Voraussetzungen, unter denen Schmiergelder und Bestechungsgelder vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind, haben sich in den vergangenen Jahren mehrfach verschärft. Die Finanzverwaltung hat die aktuelle Rechtslage in einem ausführlichen Erlaß dargestellt. Das Abzugsverbot greift ein, wenn die Zuwendung nach deutschem Recht eine Straftat (z.B. Beamtenbestechung) oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Strafbar können sein neben Zuwendungen an Beamte, Richter usw. auch Zuwendungen im geschäftlichen Verkehr an Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens. Eine Gesetzesänderung hat auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Auslandsmärkte unter Strafe gestellt.
Ob ein Straf- oder Bußgeldtatbestand gegeben ist, hat das Finanzamt zu prüfen. Hegt es nur Verdacht, hat es ihn der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle mitzuteilen (z.B. auch, wenn der Verdacht bei einer Betriebsprüfung auftritt). Der Unternehmer kann die Mitteilung an diese Stellen wohl vermeiden, wenn er die Zahlung nicht als Betriebsausgabe abgesetzt hat.

5. Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

Zur Frage, wann für Computerprogramme der ermäßigte Umsatzsteuersatz beansprucht werden kann, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. die geltenden Grundsätze zusammengefaßt. Daraus ergibt sich u.a.:

- Für Standard-Software und sogenannte Updates gilt der volle Umsatzsteuersatz. - Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpaßt, ist als sonstige Leistung zu behandeln, nicht als Lieferung. Gleiches gilt für die Übertragung von Standard-Software oder Individual- Software auf elektronischem Weg. Es gilt also grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz.

- Bei Überlassung von Individual-Software kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn Urheberrechte der Vervielfältigung und Verbreitung als Vertragshauptzweck übertragen werden.

- Der ermäßigte Steuersatz kommt in Betracht bei Auftragsvergaben zur ausschließlichen Verwer- tung durch entgeltliche Lizenzvergabe bzw. Veräußerung des Programms durch den Auftraggeber.


6. Rückstellung für Aufbewahrungspflicht von Buchführungsunterlagen

Für die Kosten der Aufbewahrung aufbewahrungspflichtiger Buchführungsunterlagen muß der Unternehmer im Jahresabschluß eine Rückstellung bilden, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung entstehe wirtschaftlich im gleichen Jahr wie der aufzubewahrende Beleg. Ein etwaiges eigenes Interesse des Unternehmers an der Aufbewahrung (z.B. im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten) hält der Bundesfinanzhof für nebensächlich. Es trete gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung großer Mengen an Unterlagen für viele Jahre zurück.


7. Welche Belege können Sie vernichten?

Nach Ablauf des Jahres 2002 können Sie normalerweise folgende Unterlagen vernichten:

Alle bis einschließlich 1992 geführten Bücher (letzte Eintragung vor dem 1.1.1993), Bilanzen und Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Rechnungen und andere Buchungsbelege, soweit sie vor dem 1. 1. 1 993 erstellt oder entstanden sind.
Lohnkonto-Belege, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem 1.1.1997. Alle bis einschließlich 1996 angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem 1.1.1997 erhaltene oder abgegangene Geschäftsbriefe und sonstige vor dem 1.1.1997 entstandene Unterlagen.

Wichtig: Wenn die gewöhnlich 4jährige Festsetzungsfrist für Steuern des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Noch anhängige Klagen, Ein- sprüche oder eine noch laufende Betriebsprüfung können den Fristablauf verzögern.


FÜR GMBH


8. Darlehensverluste bei geringer Beteiligung an GmbH

Verlorene eigenkapitalersetzende Darlehen und Bürgschaftszahlungen des Gesellschafters einer GmbH gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu den Anschaffungskosten seiner Anteile. Bei der Liquidation der Gesellschaft können sie seinen Verlust erhöhen, der nach neuem Recht jedoch nur noch gemäß dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte berücksichtigt wird.
Seit 1998 gelten zivilrechtlich die Regelungen für eigenkapitalersetzende Darlehen und Bürgschaften nicht mehr für Gesellschafter, die höchstens zu 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt sind und nicht Geschäftsführer sind. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf will daraus herleiten, daß für diese Gesellschafter daher verlorener Eigenkapitalersatz nicht mehr als Verlust zu berücksichtigen ist.


FÜR ARBEITGEBER UND -NEHMER


9. Nachtarbeitszuschläge für Rufbereitschaft

Die teilweise Steuerbefreiung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gibt es auch für Rufbereitschaft, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Bemessungsgrundlage der Befreiung ist aber nur der Arbeitslohn für die Rufbereitschaft, nicht der für geleistete Arbeit. Bei nächtlicher Rufbereitschaft ist daher der Lohn nur in Höhe von 25 v.H. des Grundlohnes für Rufbereitschaft steuerfrei.


10. Anforderungen an das Fahrtenbuch

Unternehmer und Arbeitnehmer, die bei der Besteuerung von Privatfahrten mit dem Betriebs-Pkw oder dem Dienstwagen die Anwendung der 1 v.H. bzw. der geplanten 1,5 v.H.- Pauschalregelung vermeiden wollen, müssen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dienstliche (betriebliche) und private Fahrten sind gesondert und laufend nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind folgende Angaben erforderlich:

- Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende, jeder einzelnen Auswärtstätigkeit (Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit, Fahrtätigkeit)

- Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute

- Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Ein Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur 1 v.H.11,5 v.H.-Methode ist während eines Jahres nur bei Wechsel des Fahrzeuges zulässig.

Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nur anerkannt, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Nachträgliche Änderungen der Angaben müssen technisch ausgeschlossen sein, zumindest aber dokumentiert werden. In der Praxis ist es meist schwer, ein derartiges Fahrtenbuch anerkannt zu bekommen.

Für bestimmte Berufsgruppen werden Erleichterungen beim Fahrtenbuch anerkannt, z.B. bei Handelsvertretern, Kurierdienstfahrern, Automatenlieferanten, bei Fahrten im Lieferverkehr.


11. Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfen und geringfügig Beschäftigte

Arbeitslohn bis 325 € monatlich ist lohnsteuerfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung handelt, der Arbeitgeber zur Zahlung pauschaler Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet ist, die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist (der Arbeitgeber muß sich eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen lassen).

Pauschale Lohnsteuer für Tellzeitkräfte (20 v.H.): Der Arbeitslohn darf monatlich 325 E (nach einem Gesetzentwurf vorgesehen ab 1.1.2003: 500 €) nicht übersteigen. Daneben sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, je nach Lage des Falles pauschale oder reguläre.

Für Aushilfskräfte ist die Pauschalierung mit einem Satz von 25 v.H. zulässig, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend und nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt wird und der Arbeitslohn 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Bei Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt braucht die 62 € Grenze nicht beachtet zu werden, z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfall anderer Arbeitnehmer oder unvorhersehbarem höherem Bedarf an Arbeitskräften, nicht aber bei Volksfesten oder Messen. Sozialversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu zahlen (u.a. Arbeitslohn bis 325 €/Monat).

Aushilfskräfte in der, Land- und Forstwirtschaft (Steuersatz 5 v.H.): Beschäftigung für Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, Beschäftigung zu 25 v.H. mit anderen Arbeiten ist unschädlich.

Bei all den Pauschalierungen ist Höchstgrenze des durchschnittlichen Stundenlohns 12 €.


12. Voraussichtliche Änderungen bei der Sozialversicherung ab 2003

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung steigt voraussichtlich 2003 im Westen von 4.500 € auf 5.100 €, im Osten von 3.750 € auf 4.250 €, in der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich von 3.375 € auf 3.450 €. Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll erhöht werden auf 19,5 v.H. Für Berufsanfänger soll die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 3.825 € pro Monat steigen.


KAPITALEINKÜNFTE


13. Verluste des stillen Gesellschafters

Ein typisch stiller Gesellschafter leistet eine Einlage in das Geschäft des Kaufmanns (z.B. ein Einzelunternehmer oder eine GmbH). Er ist am Vermögen des Handelsunternehmens nicht beteiligt, sondern er hat lediglich einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn. An den stillen Reserven und an dem Geschäftswert ist er, anders als der atypisch stille Gesellschafter, nicht beteiligt.
Wenn der stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag auch an Verlusten beteiligt ist, sind ihm diese so lange zuzurechnen, bis seine Einlage verbraucht ist. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs sind dem stillen Gesellschafter aber auch weitergehende Verluste zuzurechnen, die sein Einlagenkonto ins Minus bringen. Diese Verluste sind daher nicht mehr wie nach bisheriger Meinung Verluste des Geschäftsinhabers. Diese Verluste kann der Stille aber nicht sofort absetzen. Sie sind nur mit seinen Gewinnen der folgenden Jahre aus der Beteiligung zu verrechnen. Daneben hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß die Vereinbarung einer stillen Beteiligung am Gewinn
des Geschäftsinhabers im Zweifel auch als Beteiligung am Verlust auszulegen ist.


FÜR VEREINE


14. Freikarten vom Verein

Neben Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und andere Körperschaften bis zu den Höchstgrenzen als Sonderausgaben absetzbar. Vom Abzug ausgeschlossen sind jedoch Mitgliedsbeiträge an Vereine, die auch die Freizeitgestaltung ihrer Mitglieder fördern, z.B. Sportvereine, bestimmte kulturelle Vereine, Vereine zur Heimatpflege und Heimatkunde.

Verteilen Vereine an ihre Mitglieder geldwerte Vorteile, z.B. kostenlose oder verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen, fördern sie damit auch die Freizeitgestaltung der Mitglieder. Auf die Höhe des geldwerten Vorteils soll es nach Meinung der Finanzverwaltung nicht ankommen. Schon geringe geldwerte Vorteile hindern daher den Abzug der Mitgliedsbeiträge als Sonderausgabe.

= Dem einzelnen Vereinsmitglied hilft es nichts, wenn es selbst die Freikarten nicht in Anspruch nimmt.


PRIVATBEREICH


15. Vermögen behinderter Kinder nicht zu berücksichtigen

Für ein behindertes Kind über 27 Jahre erhalten die Eltern nur dann Kindergeld, wenn es wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies entscheidet sich danach, ob es mit seinen eigenen Einkünften in der Lage ist, seinen gesamten Lebensbedarf zu finanzieren. Unerheblich ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, ob das Kind über eigenes Vermögen verfügt. Dies gilt auch für Kinder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Die Finanzverwaltung hat bisher nur Vermögen bis zu einem Wert von 15.500 € außer Betracht gelassen.


16. Werbungskosten bei Sozialversicherungsrentnern

Sozialversicherungsrentner (ggf. künftige) können als Werbungskosten u.a. absetzen: -

- Rechtsberatungs- und Prozeßkosten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, auch wenn die Kosten vor Bezug der Rente angefallen sind.

- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. [= Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn das Darlehen unmittelbar zur Bezahlung dieser Kosten eingesetzt vvorden ist (Nachweis des Zahlungsweges, keine Vermischung mit anderen Geldern auf anderen Konten usw.)].

- Gewerkschaftsbeiträge.

Die Kosten sind in voller Höhe absetzbar, nicht nur in Höhe des Ertragsanteils der Rente. FÜR ALLE


STEUERZAHLER


17. Auch Finanzbeamte müssen Urteile lesen

Der Finanzverwaltung fällt ein Organisationsverschulden zur Last, wenn Sachbearbeiter keine Fachzeitschriften zu lesen bekommen, durch die sie von neuen Urteilen des Bundesfinanzhofs erfahren können. Erläßt ein Sachbearbeiter einen falschen Bescheid, weil ihm ein neues Urteil entgangen ist, kann dem Steuerzahler ein Schadensersatzanspruch erwachsen, wenn er einen Steuerberater mit einem Einspruch gegen den falschen Bescheid beauftragen mußte. (Oberlandesgericht Koblenz)

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.






   

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