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Kategorie: Gewerberecht | Eintrag 1 bis 2 von 2 Einträgen
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So genannte Fun Games, die ähnlich wie Geldspielgeräte aufgemacht sind, aber mit gegen Geld zu erwerbenden Spielmarken, so genannten Token, oder über entgeltlich aufladbare Speicherchips bespielt werden können, sind als Geldspielgeräte im Sinne des § 33 c GewO anzusehen, auch wenn Spielgewinne lediglich bis zur Höhe der für Token oder die Chipaufladung entrichteten Beträge ermöglicht werden; in Ermangelung einer dafür erforderlichen Bauartzulassung dürfen sie nicht in Gewerbe-betrieben wie z. B. Spielhallen aufgestellt werden; die zuvor angekündigte Gewährung von Geld nach Ablauf einer Stunde Spielzeit an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 S. 1 SpielV und ist daher unzulässig; BVerwG, NVwZ 2006, S. 600
last update 31.08.2006 |  | stellt ein Gewerbetreibender in seinen Räumen Computer auf, die sowohl zu Spielzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, so bedarf er der Spielhallenerlaubnis nach § 33 i I 1 GeWO, wenn der Schwerpunkt des Betriebs in der Nutzung der Computer zu Spielzwecken liegt; BVerwG, NVwZ 2005, S. 961
last update 29.08.2006 |  |
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