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Kategorie: Grundstücksrecht
Eintrag 1 bis 9 von 9 Einträgen
Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einen qualifizierten Zusammenhang steht; beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende Wertminderung der Immobilie anzurechnen; BGH, NJW 2006, S. 1582
last update 31.08.2006
Der Kauf von Altlastengrundstücken nach der Schuldrechtsreform; Müggenborg, NJW 2005, S. 2810; seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform trifft den Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hauptleistungspflicht, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmitteln zu verschaffen; der Beitrag behandelt die kaufrechtlichen Gewährleistungsan-sprüche, die ein Käufer nach dem Kauf eines Grundstücks, dessen Boden mit Schadstoffen behaftet ist, stellen kann. Müggenborg, NJW 2005, S. 2810
last update 29.08.2006
haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen BGH, NJW 2004, S. 58
last update 13.08.2004
Bei einem Grundstückskaufvertrag mit gleichzeitiger Übergabe der Planungs-und Genehmnigungsunterlagen gilt für Mängel der Planung die einjährige Gewährleistungsfrist des § 477 BGB und nicht die werkvertragliche Gewährleistungsfrist des § 638 BGB LG Köln, BauR 2000, S. 735
last update 20.12.2002
vereinbaren die Parteien beim Kauf einer Eigentumswohnung, daß Wohnflächenabweichungen von bis zu 3% nicht zu einer Änderung des Kaufpreises führen, und ist der Kaufpreis dann wegen wesentlich geringerer Wohnfläche herabzusetzen, dann kann diese Herabsetzung nicht um einen Geringfügigkeitszuschlag von 3% gekürzt werden BGH, NWB 2000, Seite 219
last update 16.09.2002
ist eine Vereinbarung, die selbst nicht beurkundungsbedürftig ist, von einem Grundstücksgeschäft abhängig, das Grundstücksgeschäft aber nicht von der anderen Vereinbarung (sog. einseitige Abhängigkeit), bleibt diese Vereinbarung von dem Formgebot des § 313 BGB frei BGH, ZIP 2000, S. 232
last update 25.08.2002
die Verantwortlichkeit des Eigentümers eines Altlastengrundstücks für die Sanierung einer von ihm nicht verursachten Kontamination kann im Hinblick auf sein Eigentumsgrundrecht eingeschränkt sein; dabei sind je nach Einzelfall Umstände wie der Verkehrswert des Grundstücks oder die Bedeutung des Grundstücks für den Eigentümer zu berücksichtigen BVerfG, EWiR 2000, S. 655
last update 16.04.2002
Die Umsetzung der Rückschlagsperre des § 88 InsO im Grundbuchverfahren; Das Verhältnis zwischen der Rückschlagsperre des § 88 InsO und dem Grundbuchverfahren bereitet in der Rechtspraxis häufig Probleme. Unklar ist vielfach, unter welchen Voraussetzungen etwa eine Sicherungshypothek nach den §§ 866, 867 ZPO gelöscht werden kann oder welche Wirkungen noch eine auf Grund einstweiliger Verfügung eingetragene Vormerkung entfalten kann. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof für den Fall der Löschung einer solchen Vormerkung nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung entschieden, sie könne ohne Bewilligung des Vormerkungsberechtigten erfolgen. Zur Sicherungshypothek nach §§ 866,867 ZPO stellte das BayObLG erste Grundsätze zur Anwendung des § 88 InsO auf. Die Abhandlung will unter besonderer Berücksichtigung dieser Entscheidung das Verhältnis zwischen Insolvenz-und Grundbuchrecht für die Fälle der praktischen Anwendung des § 88 InsO näher beleuchten und Lösungswege für den Insolvenzverwalter wie auch für das Grundbuchamt aufzeigen Keller, ZIP 2000, S. 1324
last update 25.03.2002
Vertragliche Altlastenregelungen zwischen Sanierungsver-antwortlichen im Sinne des § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (mit dem vollständigen Kraft des Bundesbodenschutzgesetzes am 1. März 1999 hat zugleich der neue Katalog der Sanierungsverantwortlichen in § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz bundesweite Geltung erlangt. Hierbei auftretende Probleme, insbesondere bei Grundstücksgeschäften, und denkbare Lösungsmöglichkeiten, werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis dargestellt; Knopp, NJW 2000, S. 905
last update 15.02.2002

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