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Kategorie: Erbrecht | Eintrag 1 bis 12 von 12 Einträgen
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Das unwirksame gemeinschaftliche Testament nicht miteinander verheirateter Testierer kann in zwei wirksame Einzeltestamente umgedeutet werden; OLG Braunschweig, ZErb, S. 174
last update 31.08.2006 |  | Stellt ein im Ausland lebender ausländischer Staatsangehöriger Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und legt eine von einem ausländischen Notar aufgenommene „eidesstattliche Versicherung“ vor, wird regelmäßig die formgerechte eidesstattliche Versicherung zu erlassen sein, wenn die Abgabe vor einer dafür zuständigen Stelle für den Antragsteller mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen stehen; OLG München, ZErb 2006, S. 55
last update 31.08.2006 |  | § 780 ZPO bietet steht dem Erben die Möglichkeit eines Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung; die Geltendmachung dieser Einrede ist im Rahmen eines erbrechtlichen Mandats Anwaltspflicht (BGH, NJW 1992, S. 2694), so dass vorsorglich auch bei vermeintlich positivem Nachlass diese Haftungsbeschränkung vorbehalten werden sollte; Joachim/Klinger, NJW-Spezial 122005, S. 541
last update 29.08.2006 |  | Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung zu erheben, es sei denn, eine Überschuldung des Nachlasses scheidet eindeutig aus; BRAK-Mitt. 2005, S. 180
last update 29.08.2006 |  | Nur wenn festgestellt werden kann, dass der Erblasser selbst der die Testamentsurkunde vernichtet hat, wird nach § 2255 Satz 2 BGB vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe; verbleiben nach ausreichenden Ermittlungen Zweifel, gehen diese zulasten desjenigen, der sich zur Begründung des von ihm beanspruchten Erbrechts auf die Vernichtung beruft; die bloße Tatsache der Unauffindbarkeit der Urkunde begründet keine tatsächliche Vermutung oder einer Erfahrungssatz, dass das Testament durch den Erblasser vernichtet worden ist; LG Duisburg, NJW 2005, S 2322
last update 29.08.2006 |  | die Auskunftspflicht des Erben über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand erstreckt sich auch auf die Person des Zuwendungsempfängers und die Art des Valutaverhältnisses zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 917
last update 21.11.2002 |  | ein nur festgestellter Erblasserwille, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und daher unbeachtlich. Der Formgültigkeit ist auch dann genügt, wenn der Erblasserwille im Testament nur versteckt und vage zum Ausdruck kommt OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 914
last update 29.07.2002 |  | Der Testamentsvollstrecker Winkler, NWB 2000, S. 1315
last update 30.06.2002 |  | § 14 HeimG gilt nicht für in ausländischen Heimen lebende Personen, selbst wenn diese Deutsche sind und deutsches Recht kraft Kollisionsrecht gilt OLG Oldenburg, EWiR 1999, S. 1113 f
last update 17.05.2002 |  | das Testierverbot nach § 14 HeimG kann auf das Verhältnis des Erblassers zum Erben, der den Erblasser in dessen Wohnung gepflegt hat, nicht analog angewendet werden LG Bonn, FamRZ 2000, S. 918
last update 16.05.2002 |  | ein Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit des Gerichts nachgewiesen worden ist. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit hat derjenige zu tragen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, daß die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit des Erblassers mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es davon absehen, ein Gutachten erstatten zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierunfähig war, kommt der Aussage des Hausarztes des Erblassers und des beurkundenden Notars erhöhte Bedeutung zu KG, FamRZ 2000, S. 912
last update 15.04.2002 |  | ein Erblasser ist solange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit des Gerichts nachgewiesen worden ist. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit hat derjenige zu tragen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, daß die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit des Erblassers mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es davon absehen, ein Gutachten erstatten zu lassen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierunfähig war, kommt der Aussage des Hausarztes des Erblassers und des beurkundenden Notars erhöhte Bedeutung zu KG, FamRZ 2000, S. 912
last update 15.03.2002 |  |
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